Veranstaltung: | Kreismitgliederversammlung |
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Tagesordnungspunkt: | 2 Satzungsänderungen |
Antragsteller*in: | Kai Hofmann |
Status: | Geprüft |
Beschlossen am: | 24.04.2016 |
Eingereicht: | 07.08.2016, 18:55 |
S1: Satzungsänderung §§ 3, 4 und 5 – Kontaktdaten der Mitglieder zugänglich machen
Antragstext
1. Dem § 3 (Aufnahme von Mitgliedern) wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Kontaktdaten der Mitglieder werden vom Kreisvorstand in einer Datei
verwaltet und können allen Mitglieder des Kreisverbandes zum Zwecke der
Kontaktaufnahme für parteiinterne Zwecke zur Verfügung gestellt werden, solange
ein Mitglied der Weitergabe seiner Daten an die anderen Kreisverbandsmitglieder
nicht explizit schriftlich widerspricht.“
2. Dem § 4 (Beendigung der Mitgliedschaft) werden folgende Absätze 4 und 5
angefügt:
„(4) Spätestens vier Wochen nach Beendigung einer Mitgliedschaft informiert der
Kreisvorstand die Kreismitglieder hierüber und erinnert daran, dass ggf. zur
parteiinternen Kontaktaufnahme gespeicherte Daten des betroffenen Mitgliedes zu
löschen sind.
(5) Das ausgetretene Mitglied hat spätestens vier Wochen nach Beendigung seiner
Mitgliedschaft sämtliche ihm vom Kreisvorstand überlassenen Kontaktdaten der
Mitglieder des Kreisverbandes zu löschen.“
3. § 5 (Rechte und Pflichten der Mitglieder) wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und es werden
folgende Nummern 8 und 9 angefügt:
„8. der Weitergabe seiner Kontaktdaten an andere Mitglieder des Kreisverbandes
zu widersprechen;
9. die Kontaktdaten der anderen Kreisverbandsmitglieder zum Zwecke der
parteiinternen Kontaktaufnahme vom Kreisvorstand in geeigneter Form überlassen
zu bekommen.“
b) In Absatz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und es wird
folgende Nummer 4 angefügt:
„4. ihm vom Kreisvorstand überlassene Kontaktdaten der Kreisverbandmitglieder
auf Anweisung des Kreisvorstandes teilweise oder ganz zu löschen.“
Begründung
Aufgrund des Bundesdatenschutzgesetzes ist die Weitergabe von Kontaktdaten ohne Einwilligung oder einer Regelung in der Satzung des Kreisverbandes nicht möglich. Da dies aber dem gemeintschaftlichen Miteinander im Wege stehen kann, und um unnötigen Aufwand mit Einverständniserklärungen zu vermeiden erscheint diese Satzungsänderung die einfachste Möglichkeit zu sein, die politische Willensbildung innerhalb des Kreisverbandes zu fördern.
Anmerkung:
Nach Beschlussfassung dieser Satzungsänderung sind sämtliche Kreisverbandsmitglieder über diese Satzungsänderung zu informieren, wobei Ihnen eine Frist von 6 Wochen gestellt wird, der Weitergabe Ihrer Kontaktdaten an die anderen Mitglieder des Kreisverbandes zu widersprechen. Ein Formular für diesen Widerspruch sollte der neuen Satzung in geeigneter Form beiliegen.
Bisheriger Wortlaut der Satzung
§ 3 Aufnahme von Mitgliedern
(1) Über die Aufnahme entscheidet der Kreisvorstand mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Gegen die Zurückweisung kann der/die BewerberIn bei der Kreismitgliederversammlung Einspruch einlegen. Die Kreismitgliederversammlung entscheidet mit einfacherMehrheit.
(2) Die Zurückweisung durch den Kreisvorstand ist dem/der BewerberIn unter Hinweis auf seine/ihre Rechte schriftlich zubegründen.
(3) Über die Aufnahme von Mitgliedern, die nicht im Gebiet des Kreisverbandes wohnen, entscheidet in jedem Fall dieKreismitgliederversammlung.
§ 4 Beendigung derMitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss oderTod.
(2) Der Austritt kann jederzeit schriftlich gegenüber dem Kreisverband erklärt werden. Er ist sofortwirksam.
(3) Die Streichung der Mitgliedschaft kann durch den Kreisvorstand erfolgen, wenn das Mitglied nach mindestens sechsmonatigem Zahlungsrückstand trotz zweifacher Mahnung mit Fristsetzung und Hinweis auf die fällige Streichung den fälligen Betrag nicht zahlt oder wenn ein Mitglied unbekannt verzogen ist. Die Möglichkeit der Stundung überfälliger Beträge bleibt hiervon unbenommen. Die Streichung der Mitgliedschaft wegen unbekannten Verzugs wird zurückgenommen, wenn das betreffende Mitglied dem Kreisvorstand eine neue Kontaktadresse bekanntgibt. Gegen die Streichung ist Einspruch bei der Mitgliederversammlung möglich, die endgültig entscheidet.
§ 5 Rechte und Pflichten derMitglieder
(1) Jedes Mitglied hat dasRecht:
1. an der politischen Willensbildung der Partei in der üblichen Weise, z. B. mittels Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und Wahlenmitzuwirken;
2. an Parteitagen als Gastteilzunehmen;
3. im Rahmen der Gesetze und der Satzungen von KanidatInnen mitzuwirken, sobald es das wahlfähige Alter erreicht hat;
4. sich selbst bei solchen Anlässen um eine Kandidatur zubewerben;
5. innerhalb der Partei das aktive und passive Wahlrechtauszuüben;
6. an allen Sitzungen von Arbeitsgruppen, Ausschüssen und Parteiorganen teilzunehmen;
7. sich mit anderen Mitgliedern in Fachgruppen eigenständig zuorganisieren.
(2) Jedes Mitglied hat diePflicht:
1. die Grundsätze der Partei und die im Programm festgelegten Ziele zuvertreten;
2. die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorganeanzuerkennen;
3. seinen Beitrag pünktlich zuentrichten.
(3)
1. An der politischen Willensbildung beteiligen sich BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN Bremen-Ost auch durch Teilnahme an denWahlen.
2. Die Programme und Wahlplattformen von BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN haben den Zweck, die BürgerInnen darüber zu informieren, für welche Ziele BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN Bremen-Ost in Parlamenten und Beiräten eintreten werden und welche Wege sie dabei einschlagen werden.
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