Veranstaltung: | Kreismitgliederversammlung |
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Tagesordnungspunkt: | 2 Satzungsänderungen |
Antragsteller*in: | Kai Hofmann |
Status: | Geprüft |
Beschlossen am: | 24.04.2016 |
Eingereicht: | 07.08.2016, 18:56 |
S2: Satzungsänderung §§ 7 und 11 – Abschaffung des Kreisschiedsgerichts
Antragstext
1. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
b) Nummer 3 wird aufgehoben.
2. § 11 wird aufgehoben.
Begründung
Der Kreisverband Bremen-Ost ist im Vergleich zu Kreisverbänden aus Flächen-Bundesländern relativ klein und verfügt auch nicht über die Personalstärke für ein Kreisschiedsgericht. Aufgrund von § 17 Absatz 2 ("Im übrigen gelten die Regelungen der Landes-, Bundessatzung und die gesetzlichen Bestimmungen. ") würde im Streitfall als nächste Institution das Landesschiedsgericht einspringen, welches aber auch nicht existiert, so dass das Bundesschiedsgericht einspringen müsste. Daher erscheint ein eigenes Kreisschiedsgericht überflüssig zu sein.
Bisheriger Wortlaut der Satzung
§ 7 Organe
(1) Die Organe des Kreisverbandes sind:
1. die Kreismitgliederversammlung,
2. der Kreisvorstand,
3. das Kreisschiedsgericht.
(2) Die Ortsverbände werden autonom geregelt.
(3) Alle Parteigremien und besonders die Wahllisten sollen möglichst paritätisch von Frauen und Männern besetzt sein.
§ 11 Das Kreisschiedsgericht
(1) Die Aufgabe des Kreisschiedsgerichts ist:
1. Streitigkeiten zwischen Parteimitgliedern oder zwischen Parteiorganen oder zwischen Parteimitgliedern und Parteiorganen zu schlichten oder zu entscheiden, soweit dadurch Parteiinteressen berührt werden.
(2) Mitglieder des Vorstandes einer Parteigliederung oder Parteimitglieder, die in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Partei stehen, können nicht SchiedsrichterInnen sein. Alle Mitglieder des Kreisschiedsgerichts sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie können nicht abgewählt werden.
(3) Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.
(4) Das Kreisschiedsgericht setzt sich zusammen aus einer/einem Vorsitzenden, zwei BeisitzerInnen sowie aus zwei BeisitzerInnen, die von den Streitteilen paritätisch benannt werden.
(5) Das Kreisschiedsgericht tagt nichtöffentlich. Die weitere Durchführung des Schiedsverfahrens regelt die Kreisschiedsgerichtsordnung.
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