Veranstaltung: | Kreismitgliederversammlung |
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Tagesordnungspunkt: | 3 Finanz- und Erstattungsordnung |
Antragsteller*in: | Kreisvorstand (dort beschlossen am: 03.08.2016) |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 04.08.2016, 20:01 |
A1: Finanz- und Erstattungsordnung
Antragstext
Finanz- und Erstattungsordnung
Beschlossen auf der Kreismitgliederversammlung am [einsetzen: Datum der
Beschlussfassung].
Teil 1 Allgemeine Regelungen
§ 1 Persönlicher Geltungsbereich
Erstattungsfähig sind Kosten, die Mitgliedern, Beschäftigten, Praktikant*innen
und Beauftragten des KV Bremen-Ost von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN entstehen bei der
Wahrnehmung von Ämtern oder Aufgaben, die sie von einer Mitgliederversammlung
oder einem anderen, satzungsgemäß dazu berechtigten Organ oder Gremium der
Partei erhalten haben. Auftrag, Beschluss oder Wahl sind zu protokollieren.
§ 2 Sachlicher Geltungsbereich
(1) Diese Finanz- und Erstattungsordnung gilt für den Kreisverband Bremen-Ost
und alle nachgeordneten Gliederungen.
(2) Erstattungsfähig sind nur Aufwendungen, die aus dem besonderen Auftrag,
Beschluss oder die besondere Wahl ergeben. Nicht erstattet werden Aufwendungen,
die über den besonderen Auftrag, Beschluss oder die besondere Wahl hinausreichen
und/oder auf die eigene Entscheidung der AntragstellerIn zurückgehen.
(3) Erstattungsfähig nach dieser Ordnung sind:
- Reisekosten/Fahrkosten,
- Verpflegungsmehraufwendungen durch Auswärtstätigkeit,
- Übernachtungskosten ohne Frühstück,
- Sachkosten wie Telefongebühren, Porto, Büromaterial, Bewirtung, Kosten der
Beförderung von Sachen durch private Transport- oder Zustellunternehmen
(z.B. Taxi, Paketdienste), Informationskosten usw.
§ 3 Fahrtkosten
(1) Bei Fahrten zugunsten des KV Bremen-Ost ist auf eine umweltschonende
Mobilität zu achten. Grundsätzlich ist eine umweltbewusste Fortbewegung zu
wählen wie z.B. Bahn, ÖPNV, Fahrrad/Leihfahrrad oder zu Fuß bzw. ein vorhandenes
Elektro-Fahrzeug zu verwenden, das seinen Strom aus erneuerbaren Energien
bezieht. Sollte dies nicht möglich sein, ist Carsharing (bevorzugt elektrisch)
am Zielort zu bevorzugen. Private Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor sollten nur in
begründeten Ausnahmefällen genutzt werden.
(2) Die Erstattungsanträge können nur bei der entsendenden Gliederung
eingereicht und erstattet werden. Dafür sollen die vom Landesverband
vorgesehenen Reisekostenformulare verwendet werden, auf denen die jeweils
gültigen Erstattungssätze vermerkt sind.
(3) Erstattet werden die tatsächlich nachgewiesenen Fahrtkosten durch Benutzung
öffentlicher Verkehrsmittel. Fahrtkosten 1. Klasse und Flugreisen werden
grundsätzlich nur in Ausnahmefällen und nur nach vorheriger und gesonderter
Genehmigung erstattet. Alle zumutbaren Möglichkeiten der Preisermäßigung sind
bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel auszuschöpfen, überhöhte
Aufwendungen können bei der Erstattung in Abzug gebracht werden. Entstehen durch
die Inanspruchnahme pauschaler Ermäßigungen (Bahncard) zusätzliche Aufwendungen,
werden diese je nach Umfang der Beauftragung ganz oder nur anteilig erstattet
und sind gesondert und vor Inanspruchnahme zu genehmigen.
(b) Erstattet werden Aufwendungen für Leihfahrräder bzw. Carsharing am Zielort.
Bei der ausnahmsweisen Benutzung privater Beförderungsmittel gelten folgende
Pauschalsätze:
- PKW: 0,30 €/km
- Motorrad/Moped: 0,20 €/km
(c) Erstattet werden die tatsächlich nachgewiesenen Fahrtkosten für Taxifahrten,
wenn zur Ausführung die Benutzung anderer öffentlicher Verkehrsmittel nicht
möglich war. Die besondere Veranlassung ist auf dem Beleg in Kurzform zu
begründen. Für das Finanzamt muss eindeutig erkennbar sein, dass eine
Dienstfahrt vorliegt. Dazu muss vom Taxifahrer die Fahrtstrecke, d.h. Start und
Ziel eingetragen sein.
§ 4 Verpflegungsmehraufwendungen durch Auswärtstätigkeit
(1) Erstattet werden, unabhängig von den tatsächlich entstanden Kosten, pro Tag
die gesetzlich festgelegten Pauschalen für durch Auswärtstätigkeit bedingten
Mehraufwendungen.
(2) Bei der Teilnahme an folgenden Anlässen kann Verpflegungsmehraufwand (§ 4
Abs. 5 EStG) erstattet werden, sofern keine Verpflegung bereitgestellt wird:
- Gremiensitzungen des Bundesverbandes (Länderrat, Parteirat, Frauenrat,
Bundesfinanzrat, BDK, BAGen etc.),
- Sitzungen und Veranstaltungen anderer Landes-, Kreis- und Ortsverbände
sowie
- Veranstaltungen im Auftrag des Kreisvorstandes.
§ 5 Übernachtungskosten
(1) Erstattet werden die tatsächlich nachgewiesen Übernachtungskosten ohne
Frühstück bis zu 100 € je Übernachtung. Höhere Übernachtungskosten bedürfen der
gesonderten und vorherigen Genehmigung.
(2) Der Anspruch auf Erstattung entfällt bei Unterbringung durch und zu Lasten
des Kreisverbandes oder einer nachgeordneten Gliederung.
§ 6 Sachkosten
(1) Erstattet werden im Einzelfall die tatsächlich nachgewiesenen Kosten.
Regelmäßig wiederkehrende Kosten bedürfen der gesonderten und vorherigen
Genehmigung. Die Kosten sind auf den Belegen durch kurzen Vermerk zu begründen
und der Zusammenhang zu Auftrag, Beschluss oder Wahlamt kenntlich zu machen. Bei
Bewirtungskosten sind der Tag und die Veranlassung der Bewirtung sowie die Namen
der teilnehmenden Personen auf dem Beleg gesondert auszuweisen.
(2) Ohne Einzelnachweis werden pauschal Kosten der Telekommunikation in Höhe von
monatlich bis 20 € für Mitarbeiter*innen der Kreisgeschäftsstelle erstattet.
§ 7 Abrechnung
(1) Erstattungsanträge sind zeitnah, spätestens aber innerhalb von drei Monaten
nach Anfall der Ausgabe zu stellen. Erstattungsanträge für Ausgaben, die länger
als drei Monate zurückliegen, sind nicht mehr erstattungsfähig.
Erstattungsanträge für Ausgaben im November oder Dezember eines Jahres sind
spätestens bis zum 31. Januar des Folgejahres einzureichen.
(2) Die Anträge sind beim Kreisvorstand einzureichen.
§ 8 Steuerlich begünstigter Verzicht auf die Erstattung zugunsten einer
Zuwendung an die Partei
(1) Der oder die Anspruchsberechtigte ist aufgefordert, auf die Erstattung der
geltend gemachten Aufwendungen ganz oder teilweise zu Gunsten einer Zuwendung an
die Partei zu verzichten. Die Zuwendung durch ganzen oder teilweisen Verzicht
auf die Erstattung muss unter Nennung des Zuwendungs- und ggf. des
Auszahlungsbetrages schriftlich auf der Abrechnung erklärt werden.
(2) Zuwendungen (einschließlich Beiträge) an politische Parteien bis zu einer
Höhe von 1.650 € für nicht verheiratete und bis zu einer Höhe von 3.300 € für
verheiratete und zusammen veranlagte Anspruchsberechtigte, sind steuerlich nach
§ 34g EStG steuerbegünstigt und ermäßigen die Einkommenssteuer um die Hälfte des
zugewendeten Betrages. Zuwendungen, die diese Höchstbeträge übersteigen, können
nochmals nach § 10b EStG steuermindernd geltend gemacht werden.
Teil 2 Besondere Regelungen für den Kreisvorstand
§ 9 Medienpauschale
Alle Mitglieder des Kreisvorstands können eine steuerfreie Pauschale von
monatlich 20 € für Internet, Smartphone, Telefon und Ähnliches erhalten.
§ 10 Auslagenerstattung
(1) Grundsätzlich können nur Kosten abgerechnet werden, die im Zusammenhang mit
der Wahrnehmung von Kreisvorstandsaufgaben anfallen.
(2) Auf einem Erstattungsantrag ist der Anlass der jeweiligen Ausgabe anzugeben.
(3) Die Anträge sind beim Kreisvorstand einzureichen.
(4) Unter bestimmten Voraussetzungen kann wichtige Literatur durch den
Kreisvorstand angeschafft werden, die jedem Vorstandsmitglied zur Verfügung
stehen muss. Die Anschaffung muss durch den Kreisschatzmeister genehmigt werden.
Kosten für persönliche Buchkäufe werden nicht erstattet.
(5) Geschenke an Dritte im Rahmen der Wahrnehmung des Vorstandsamtes (z.B.
Blumen etc.) können bis zu einer Höhe von 40 € pro Empfänger*in und Jahr
ebenfalls erstattet werden. Der oder die Empfänger*in muss mit Name und
Anschrift vermerkt sein.
(6) Außerdem können Bewirtungsaufwendungen entstehen (z.B. Gespräche mit
Pressevertreter*innen etc.). Hierzu bedarf es ebenfalls eines ausgefüllten
Bewirtungsbeleges mit Anlass, teilnehmenden Personen und Unterschrift (§ 4 Abs.
7 EStG). Abrechnungen von gemeinsamen Restaurantbesuchen mit Mitarbeiter*innen
sind nicht möglich, da diese wie Arbeitslohn behandelt und versteuert werden
müssen.
§ 11 Einnahmen aus Nebentätigkeiten
(1) Einnahmen, die aufgrund des Vorstandsamtes für Vorträge, journalistische
Beiträge oder andere Veranstaltungen entgegengenommen werden, werden dem oder
der Kreisschatzmeister*in spätestens nach Eingang des Geldes mitgeteilt.
(2) Ist der oder die Kreisschatzmeister*in Empfänger*in entsprechender
Einnahmen, muss mindestens ein zweites Mitglied des Kreisvorstands informiert
werden.
§ 12 Geschenke, die im Zusammenhang mit dem Amt der Kreisvorstandsmitgliedschaft
stehen
(1) Bargeld-Spenden werden grundsätzlich abgelehnt.
(2) Geldgeschenke in Form von Schecks o.ä. können nur für die Partei
entgegengenommen werden und werden unverzüglich an den oder die
Kreisschatzmeister*in übergeben.
(3) Im Übrigen gelten die Regelungen des Parteiengesetzes und des Spenden-Kodex
von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
(4) Persönliche Geschenke, die einen Gegenwert von 50 € nicht überschreiten,
können bei der oder dem Beschenkten verbleiben.
(5) Persönliche Geschenke, die den Gegenwert von 50 € überschreiten, werden bei
dem oder der Kreisschatzmeister*in angezeigt und im Zweifelsfall dem
Kreisvorstand auf der nächsten Sitzung zur Entscheidung vorgelegt.
Teil 3 Inkrafttreten
Die Finanz- und Erstattungsordnung tritt am [einsetzen: Datum des ersten Tages
nach der Beschlussfassung] in Kraft.
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